• Wir schützen Sie
    und die Insekten

    Schlafen wie auf Wolke 7
    mit unserem Insektenschutz

Fliegengitter in Mietwohnungen dürfen nicht vom Vermieter entfernt werden

Written by Ralf. Posted in Allgemein, Fliegengitter, Insektenschutz, Online-Shop

Nicht so selten kommt es beim Auflösen von bestehenden Mietverhältnissen vor, dass ein Rechtsstreit zwischen ehemaligem Vermieter und Mieter entsteht. Der Grund hierfür liegt oftmals an vorgenommenen baulichen Veränderungen in der Wohnung. Generell kann man hier sagen: Liegt tatsächlich in den vom einstigen Mieter getätigten Baumaßnahmen ein Eingriff in die Bausubstanz vor, so ist das Recht auf Seiten des Vermieters – und dieser hat dann einen Anspruch auf Schadensersatz. Ganz anders sieht das bei relativ einfachen Veränderungen in der Wohnung aus, wie beispielsweise die Ausstattung der Fenster mit Fliegengittern. Ein Urteil eines Amtsgerichts aus dem Jahre 2010 besagt nämlich, dass Fliegengitter von einem Mieter jederzeit eingebaut werden dürfen – da dadurch weiterhin eine ordnungsgemäße Nutzung des Mietobjekts vorliegt.

Aufgrund des eigenmächtigen Fliegengitter-Abmontierens seitens des Vermieters entbrannte ein Rechtsstreit

Einem Vermieter missfiel, dass sein Mieter in seiner Wohnung an die Fenster Fliegengitter angebracht hatte. Ihm waren die Fliegengitter sogar ein so großer Dorn im Auge, dass er diese eigenmächtig abmontierte – wodurch ein Rechtsstreit entbrannte. Schließlich sah sich der Mieter im Recht, da er der Meinung war, dass ein Anbringen von Fliegengittern keine verbotene Eigenmacht in der Mietwohnung darstellen würde. Deshalb reichte er am Amtsgericht Springe eine Klage ein, mit der Forderung einer Wiederanbringung der Fliegengitter seitens des Vermieters – und das mit Erfolg. Denn das Gerichtsurteil fiel zugunsten des Klägers aus.

Fliegengitter in Mietwohnungen stellen keinen illegitimen Gebrauch des Mietobjekts dar

Laut dem Gerichtsurteils des Amtsgerichts liegt nämlich nach § 823 Abs. 2 BGB , zusammen mit § 858 BGB ein Anspruch seitens des Mieters auf Wiederbringung der Fliegengitter vor. Schließlich war nach Meinung des Gerichts das Entfernen der Fliegengitter durch den Vermieter nicht korrekt gewesen, da es hier nach § 858 BGB um eine illegitime Eigenmacht des Vermieters handeln würde. Daher hätte der Vermieter auch keinen Anspruch gehabt, eigenmächtig die Fliegengitter von den Fenstern abzumontieren. Denn ein unsachgemäßer Gebrauch innerhalb der Mietwohnung lag in diesem Fall keineswegs vor. Somit wurde dem klagenden Vermieter voll und ganz Recht gegeben.

Fliegengitter zahlen sich auch in jeder Mietwohnung aus

Gerade in Berlin oder in anderen deutschen Großstädten, in denen viele Menschen in Mietwohnungen leben, profitieren viele Vermieter von dem Urteil des Amtsgerichts Springe. Über die heißen Sommermonate gibt es nämlich auch in größeren Städten zahlreiche Insekten – die einem zuhause gehörig nerven können. Hier sind Fliegengitter an den Fenstern dann goldwert. Denn zum einen gewährleisten an Fenster angebrachte Fliegengitter, dass keinerlei Insekten mehr ins Wohnungsinnere gelangen können. Zum anderen hat man hierdurch auch noch permanent die Möglichkeit einer Frischluftzufuhr – und einer Abkühlung über die Nachtstunden. Da Fliegengitter leicht anzubringen sind, hat man mit solch einem Insektenschutz daher auch in jeder Mietwohnung über viele, viele Jahre kein Insektenproblem mehr bei sich zuhause.

Trackback von deiner Website.